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Eintrag vom 15.06.2015

Wann übernehmen Krankenkassen die Kosten von Schönheitsoperationen?

Die Kosten einer medizinisch notwendigen Operation übernimmt die Krankenkasse. 
Dazu zählen etwa Brustverkleinerungen von mindestens 400 g pro Brust, sofern der Arzt bescheinigt, das hohe Gewicht der Brüste könne zu einer Entzündung der Brustumschlagfalte führen.
Brustvergrößerungen sind dann medizinisch geboten, wenn es eine deutliche Asymmetrie der Brüste gibt oder eine Fehlbildung vorliegt. Ein weiteren medizinischen Sonderfall bildet eine verkleinerte Brust nach einer Tomor-Entfernung. 

Auch eine Fettabsaugung bei krankhafter Fettleibigkeit ist eine Krankenkassenleistung - hier sind Gelenke und überhaupt die Beweglichkeit des Patienten gefährdet. 

Hängende Oberlider schränken die Sicht ein. Hängt das Unterlid, gibt es andauernden Tränenfluss - beides sind medizinische Indikationen für eine Lidkorrektur. Nasenkorrekturen sind geboten, wenn es aufgrund einer Fehlbildung oder als Folge eines Unfalls zu Atemwegseinschränkungen kommt. Lippenkorrekturen kommen etwa bei Hasenscharten zur Anwendung. 

Weitere Kosten werden bei körperlichen Beschwerden übernommen, die von den Krankenkassen als Krankheit anerkannt sind: Verformungen des Körpers nach Unfällen oder auch nach radikaler Diät und Feuermale sind Beispiele hierfür. 

Was die Kasse nicht bezahlt: Schönheitsoperationen, die allein ästhetischen Zwecken dienen. Denn psychische Probleme aufgrund des eigenen Aussehens können nicht als medizinischer Sonderfall geltend gemacht werden. 

Quelle: bild.de

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